- Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
- Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, es sei denn, abweichende Vereinbarungen wurden konkret getroffen oder die Geltung neuer Verkaufsbedingungen vereinbart.
- Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
- Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1. Allgemeines, Geltungsbereich
§ 2. Angebot, Angebotsunterlagen und Bestellung
- Unsere Angebote sind freibleibend. Abbildungen, Maße, Zeichnungen, Gewichte und Leistungsangaben in Angeboten verstehen sich als Annäherungswerte, wenn sie nicht ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.
- Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen.
- An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als “vertraulich” bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Auf unser Verlangen sind diese Unterlagen zurückzugeben, sofern ein Auftrag nicht erteilt wird.
- Aufträge über Lieferungen und Leistungen bedürfen zur Annahme unserer schriftlichen Bestätigung. Lieferungen sind einer Bestätigung gleichzusetzen. Eine Anfechtung unsererseits wegen Irrtums gilt auch dann noch als rechtzeitig, wenn sie nicht unverzüglich, aber in angemessener Frist seit Entdeckung des Anfechtungsgrundes erfolgt.
§ 3. Preise, Zahlungsbedingungen
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise “ab Werk”, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt und nicht zurückgenommen.
- Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu erhöhen, wenn nach Vertragsabschluss unvorhersehbare Kostenerhöhungen, insbesondere wegen Materialpreissteigerungen, eintreten. Diese werden auf Verlangen dem Besteller gesondert nachgewiesen.
- Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
- Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
- Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 4. Lieferung, Lieferzeit
- Lieferungen erfolgen ab Marburg. Auf Wunsch übernehmen wir den Versand der Ware an den vom Besteller genannten Ort auf dessen Kosten.
- Die Gefahr geht mit Verlassen unseres Lagers auf den Besteller über, insbesondere sobald die Ware dem Frachtführer oder der mit der Versendung beauftragten Person oder Anstalt übergeben wird, auch wenn die Auslieferung frachtfrei oder durch uns erfolgt. Auf Wunsch des Bestellers werden alle Waren auf dessen Rechnung ab Gefahrübergang versichert.
- Die Lieferzeit gilt nur als annähernd vereinbart und setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Im Übrigen ist sie nur verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet worden ist. Bei Fremdfabrikaten ist die Lieferfristangabe des Zulieferers maßgeblich, wobei diese Angaben allein keine Einstandspflicht unsererseits begründen.
- Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
- Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
- Sofern die Voraussetzungen der Ziffer 3. vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
- Wenn wir unserer Verpflichtung zur Leistung durch Eintritt von unvorhersehbaren Umständen (Höhere Gewalt) gehindert werden, die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht Abwenden konnten (z.B. Betriebsstörung oder Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Werkstoffe), so verlängert sich, wenn die Lieferung oder Leistung nicht unmöglich wird, die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch die vorgenannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, so werden wir von der entsprechenden Leistungsverpflichtung frei.
7.1. Verlängert sich in den vorgenannten Fällen die Lieferzeit oder werden wir wegen der Unmöglichkeit der Leistung von der Lieferverpflichtung befreit, so entfallen etwaige hieraus hergeleitete Schadensersatzansprüche des Bestellers. Treten die hier genannten Umstände beim Besteller ein, so gilt das Gleiche für seine Abnahmepflicht.
7.2. Die Rechte aus § 326 Abs. 4 und 5 BGB bleiben jeweils unberührt. Auf die Bestimmungen in diesem Absatz kann sich eine Vertragspartei nicht berufen, die ein Übernahme-, Vorsorge- oder Abwendungsverschulden trifft, das für die Leistungsstörung ursächlich ist.
7.3. Hindernisse der oben genannten Art hat die betroffene Partei dem Vertragspartner unverzüglich mitzuteilen. Unterlässt sie dies, treten die sie begünstigenden Rechtsfolgen nicht ein.
§ 5. Mängelhaftung
- Unsere Mängelhaftung setzt voraus, dass der Besteller seinen nach den Regeln des Handelskaufes geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die Feststellung von Mängeln muss der Besteller unverzüglich – bei erkennbaren Mängeln innerhalb von fünf Tagen nach Entgegennahme, bei nicht erkennbaren Mängeln unverzüglich nach Erkennbarkeit – schriftlich mitteilen.
- Im Falle berechtigter Mängelrügen steht uns zunächst ein Nacherfüllungsrecht zu, wobei wir nach eigener Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Nachlieferung vornehmen können. Dabei ist dem Besteller aber das Recht vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Im Fall der Mängelbeseitigung tragen wir alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, soweit diese sich nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Ort der erstmaligen vertragsmäßigen Anlieferung verbracht wurde.
2.1. Ist die zu liefernde Sache nur der Gattung nach bestimmt, scheiden verschuldensunabhängige Ersatzansprüche jeder Art aus. Im Übrigen bestehen uns gegenüber Schadensersatzansprüche nur, wenn uns hinsichtlich des Schadenseintrittes grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz nachzuweisen ist; § 444 BGB bleibt unberührt.
2.2. Diese Beschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen beruhen. Sie gilt ebenfalls nicht für sonstige Schädigungen, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen beruhen.
- Die Geltendmachung von Ansprüchen wegen einer Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie setzt voraus, dass unsererseits eine solche Garantie ausdrücklich und schriftlich erteilt worden ist. Der Besteller hat uns bei der Geltendmachung von Garantieansprüchen unverzüglich ein geeignetes Lieferstück zur Überprüfung zur Verfügung zu stellen.
- Mängelansprüche verjähren in zwei Jahren nach Ablieferung der Ware. Die Verjährung wird durch schriftliche Erklärung des Bestellers, der Mängelansprüche geltend macht, gehemmt bis zu dem Zeitpunkt, in dem unsererseits deren Erfüllung schriftlich abgelehnt wird, wobei jeweils der Zugang der schriftlichen Erklärungen beim anderen Vertragsteil maßgeblich ist.
- Im Falle der Ersatzpflicht wegen einer von uns zu vertretenen Verletzung vertraglicher Pflichten ist der Ersatzanspruch auf die Deckungssumme unserer Produkthaftpflichtversicherung beschränkt. Diese Beschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen beruhen. Sie gilt ebenfalls nicht für sonstige Schädigungen, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen beruhen.
- Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter und sonstiger Erfüllungsgehilfen.
§ 6. Eigentumsvorbehaltssicherung
- Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
- Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
- Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
- Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
- Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
- Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
- Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
- Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§7.Gerichtsstand – Erfüllungsort
- Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.